Seit Dezember 2019 erhalten die Interessenvertretungen für die Wahrnehmung von Terminen eine Auslagenerstattung auf Grundlage des Hess. Reisekostengesetzes von dem Hessischen Ministerium für Soziales und Integration. Termine, die in vielfältiger Form seit unserer Berufung in diese Verhandlungen stattfanden, wurden nicht erstattet. Entweder sind diese von den berufenen Verbänden getragen worden, oder der/die Berufene trug sie persönlich.
Nicht erstattet wurden und werden bisher die Hotelkosten, die bei Mehrtagessitzungen im Rahmen von Klausurtagungen anberaumt wurden/werden, da diese nicht in dem Reisekostengesetz vorgesehen sind. Dieses bezieht sich unseres Erachtens lediglich auf eine Erstattung der Fahrkosten.
Dieser Sachverhalt führte bisher bei zwei Klausurtagungen zu Finanzierungslücken. Während die anderen Sitzungsteilnehmer diese Hotelkosten von dem Arbeitgeber erstattet bekommen, trifft eine solche Möglichkeit bei ehrenamtlich tätigen Interessenvertretungen nicht zu. Die LAGH schlägt deshalb vor, den § 8 Abs. 3 HAG SGB IX mit einem Zusatz zu ergänzen:
„Die Aufwendungserstattung für die Sitzungsteilnahme im Rahmen der Mitwirkung nach § 131 Abs. 2 erfolgt durch das Hessische Ministerium für Soziales und Integration und umfasst alle in diesem Zusammenhang anfallenden Auslagen der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderungen. Gleiches gilt für die Mitwirkung in der Arbeitsgemeinschaft nach § 7. Die Regelung in § 7 Abs.5.“ wird ersetzt.
Nach § 7 Abs. 5 HAG SGB IX sollen die Organisationen, die Mitglieder und Stellvertretungen in die Arbeitsgemeinschaft nach § 7 entsenden, deren Reisekosten für die Sitzungsteilnahme übernehmen.
In diesem Zusammenhang bitten wir zu beachten, dass die Interessenvertretung der Menschen mit Behinderungen nach § 8 nicht von Organisationen für eine Mitarbeit in der Arbeitsgemeinschaft benannt wird, sondern vom Inklusionsbeirat nach § 8 Abs. 1 HAG SGB IX.
Es ist daher sinnvoll und notwendig, eine Aufwandserstattung durch das HMSI vorzusehen. Sollte sich im Rahmen des HAG SGB XII eine entsprechende Problemlage ergeben, bitten wir darum, auch dort entsprechende Regelungen vorzusehen, ebenso in der Rechtsverordnung zur Tätigkeit von Schiedsstellen nach § 133
Diese bitten wir bei der Änderung zu b Dies bezieht sich auf folgende Sachverhalte: 1. Stimmrecht bei der Beschlussfassung über den Rahmenvertrag nach § 131 Ein solches Stimmrecht ist bisher nicht vorgesehen, wird aber nach einem Gutachten von Prof. Plagemann vom 9.10.2018 (in Anlage beigefügt) befürwortet. Danach ergibt sich aus der Formulierung in § 131 Abs. 2 SGB IX, dass die Interessenvertretung der Menschen mit Behinderungen an der Beschlussfassung der Rahmenverträge mitwirkt, dass diese Mitwirkung ein Stimmrecht bei der Beschlussfassung mit umfasst. Dies ergebe sich aus der Abgrenzung des Begriffes Mitwirkung von dem Begriff Beteiligung. Während die Beteiligung an den Beratungen kein Stimmrecht beinhalte, sei eine Mitwirkung an der Beschlussfassung nur möglich, wenn dies auch ein Stimmrecht zur Folge habe. Eine Möglichkeit, dies gesetzlich klarzustellen, ergibt sich in § 8 Abs. 3 HAG SGB IX: Wir schlagen daher vor, dort folgende Formulierung aufzunehmen: „Die Abs. 1 und 2 sind auf die Mitwirkung mit Stimmrecht bei der Erarbeitung und Beschlussfassung der Rahmenverträge entsprechend anzuwenden.
Die Geschäftsstelle ist aufgrund der aktuellen Situation nicht besetzt.
Sie erreichen die Geschäftsstelle zur Zeit ausschließlich per E-Mail info@lagh-selbsthilfe.de.
Für Nachfragen stehen wir gerne zur Verfügung.
Wir bitten um Verständnis
Mit freundlichen Grüßen
Ursula Häuser
Vorsitzende der LAGH Selbsthilfe
behinderter und chronisch kranker Menschen e.V.