Patienten-beteiligung auf Landesebene

Durch das am 1.1.2004 in Kraft getretene Gesundheitsmodernisierungsgesetz ist auch auf Ebene der Bundesländer die Patientenbeteiligung eingeführt worden.

Die Patientenbeteiligung auf Landesebene ist in § 140 f, Abs. 3 SGB V geregelt:

(3) In den Landesausschüssen nach § 90 sowie den Zulassungsausschüssen nach § 96 und den Berufungsausschüssen nach § 97, soweit Entscheidungen über die ausnahmsweise Besetzung zusätzlicher Vertragsarztsitze nach § 101 Abs. 1 Satz 3 oder über die Ermächtigung von Ärzten und ärztlich geleiteten Einrichtungen betroffen sind, erhalten die auf Landesebene für die Wahrnehmung der Interessen der Patientinnen und Patienten und der Selbsthilfe chronisch kranker und behinderter Menschen maßgeblichen Organisationen ein Mitberatungsrecht; die Organisationen benennen hierzu sachkundige Personen. Die Zahl der sachkundigen Personen soll höchstens der Zahl der von den Krankenkassen entsandten Mitglieder in diesen Gremien entsprechen. Die sachkundigen Personen werden einvernehmlich von den in der Verordnung nach § 140g genannten oder nach der Verordnung anerkannten Organisationen benannt.

Die Patientenbeteiligung betrifft also die Landesausschüsse nach § 90 sowie die Zulassungsausschüsse nach § 96 und die Berufungsausschüsse nach § 97 SGB V. Die Mitwirkung in den Zulassungs- und Berufungsausschüssen beschränkt sich auf die ausnahmsweise Besetzung zusätzlicher Vertragsarztsitze (Sonderbedarfsregelung) und die Ermächtigung von Ärzten und ärztlich geleiteten Einrichtungen (Ermächtigung einer Klinik, an der ambulanten Versorgung teilzunehmen). Das alltägliche Zulassungsgeschehen, die Besetzung vakanter Vertragsarztsitze, entzieht sich der Mitwirkung der Patientenorganisationen.

 

Ausschüsse auf Landesebene

Landesausschüsse, Zulassungsausschüsse und Berufungsausschüsse

Landesausschüsse:
In den Landesausschüssen werden die Bedarfspläne zur Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung für jede Arztgruppe festgelegt. Den Landesausschüssen kommt auch die Aufgabe zu, Über- oder Unterversorgung festzustellen. Die Landesausschüsse bestehen aus einem unparteiischen Vorsitzenden, zwei weiteren unparteiischen Mitgliedern, acht Vertretern der Ärzte und acht Vertreter der Krankenkassen. Es können also bis zu acht Patientenvertreter benannt werden.

Zulassungsausschüsse:
Die Zulassungsausschüsse nehmen auf der Grundlage des Bedarfsplans Bewerbungen von Ärzten auf vakante Vertragsarztsitze entgegen und entscheiden darüber. Dazu zählt auch die Entscheidung über die Zulassung von Versorgungszentren. Eine Mitwirkung von Patientenorganisationen hieran ist nicht vorgesehen. Darüber hinaus entscheiden die Zulassungsausschüsse über Sonderbedarfszulassungen über den Bedarfsplan hinaus. Schließlich entscheidet der Zulassungsausschuss über die Zulassung von Ärzten in Kliniken, an der ambulanten Versorgung teilzunehmen.

Sonderbedarfszulassung und Ermächtigung können wichtige Instrumente sein, um Unterversorgung im Bereich seltenerer chronischer Erkrankungen oder Behinderungen zu beseitigen. Es gibt jeweils mindestens einen Zulassungsausschuss pro Krankenversicherung jeweils für Ärzte, Zahnärzte und Psychotherapeuten. Zur Zeit gibt es 23 Kassenärztliche Vereinigungen. Die Zulassungsausschüsse sind in der Regel mit jeweils 3 Vertretern der Ärzte, Krankenkassen und Patienten zu besetzen. Die Beratungsfrequenz ist unterschiedlich, zum Teil monatlich bzw. zwei Mal im Quartal.

Berufungsausschüsse:
Die Berufungsausschüsse entscheiden unter anderem über Widersprüche gegen Entscheidungen der Zulassungsausschüsse. Es handelt sich somit um die Instanz vor Beschreiten des Rechtsweges bei Sozialgerichten. Der Vorsitzende muss die Befähigung zum Richteramt haben. Berufungsausschüsse sind ebenfalls jeder Krankenversicherung zugeordnet und in der Regel mit drei Personen je "Bank" besetzt. Die Beratungsfrequenz ähnelt der der Zulassungsausschüsse.

Maßgebliche Organisationen

Zur Mitwirkung berechtigt sind die Landesorganisationen der in der Patientenbeteiligungsverordnung genannten maßgeblichen Organisationen. 

Dies sind die drei Beraterverbände (Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBV), Deutsche Arbeitsgemeinschaft Selbsthilfegruppen (DAGSHG) Bundesarbeitsgemeinschaft PatientInnenstellen (BAGP) sowie die im Deutschen Behindertenrat zusammengeschlossenen Verbände. Die im Deutschen Behindertenrat zusammengeschlossenen Verbände und die drei Beraterverbände entscheiden einvernehmlich und gleichberechtigt über die zu entsendenden Patientenvertreter in die Ausschüsse.

Während auf Bundesebene mit dem Deutschen Behindertenrat ein Aktionsbündnis existiert, das die Koordination übernehmen kann, fehlen entsprechende Pendants auf Landesebene. Zwar gibt es Landesbehindertenbeiräte und andere gewachsene Kooperationsstrukturen, die aber in aller Regel nicht alle nach der Patientenbeteiligungsverordnung Beteiligungsberechtigten abdecken, beziehungsweise Organisationen wie die Wohlfahrtsverbände umfassen, die nicht zu den maßgeblichen Organisationen gehören. Aus diesem Grund müssen für die Umsetzung der Patientenbeteiligung neue Kooperationsstrukturen in den Bundesländern aufgebaut werden. Dies ist zweifellos ein Prozess, der Zeit in Anspruch nimmt und nicht ohne Reibung abläuft.

Die maßgeblichen Organisationen auf Bundesebene haben ein Verfahren entwickelt, um die Bildung dieser neuen Kooperationsstrukturen anzustoßen. Zu diesem Zweck wurde in Rücksprache mit den Landesorganisationen für jedes Bundesland ein Ansprechpartner festgelegt. Er hat die Aufgabe, die übrigen relevanten Organisationen auf der Landesebene anzusprechen und zu einem Koordinierungs- und Abstimmungsgespräch einzuladen. Die Aufgabe dieser Ansprechpartner liegt also lediglich darin, den Prozess in Gang zu setzen und alle Organisationen an einen Tisch zu bringen. Dieser Prozess ist zur Zeit im Gange.

Patienten-beteiligung im Gemeinsamen Bundesausschuss

Der seit 2004 bestehenden Patientenbeteiligung im Gemeinsamen Bundesausschuss kommt große Bedeutung zu, weil diese Institution als "kleiner Gesetzgeber" nahezu alle relevanten Richtlinien in der medizinischen Versorgung auf der gesetzlichen Grundlage des SGB V beschließt. Der DBR ist als eine der in § 140f SGB V i.V.m. der PatientenbeteiligungsVO genannten maßgeblichen Organisationen tätig und stellt die Mehrheit der dort tätigen Patientenvertreter.

 

Die damalige Regelung ist nicht zuletzt dem jahrelangen und beharrlichen Einsatz für die Rechte von Menschen mit Behinderungen zu verdanken und kann in diesem Zusammenhang als ein Meilenstein in der Bewegung für mehr Selbstbestimmung behinderter und chronisch kranker Menschen verstanden werden. Allerdings ist unbedingt zu beachten, dass die Patientenorganisationen kein Stimmrecht haben! Sie haben lediglich ein Mitberatungs- und Antragsrecht, welches sie in den letzten Jahren auf vielfältige Art genutzt hat. Insbesondere durch das Antragsrecht ist es der Patientenvertretung in vielen Fällen gelungen, bestimmte Themenbereiche auf die Tagesordnung zu setzen und dadurch Verbesserungen für Patienten zu erreichen. Inzwischen hat auch der Gesetzgeber die Arbeit der Patientenvertreter weiter gestärkt, indem er dem GBA aufgegeben hat, dass Anträge der Patientenvertretung möglichst umgehend zu beraten sind (§ 140 f Absatz 2 Seite 6 und 7)

Gemäß der Geschäftsordnung trifft der Gemeinsame Bundesausschuss seine Entscheidungen im Plenum. Zur Vorbereitung der Entscheidungen tagen aber auch regelmäßig 9 Unterausschüsse sowie – unterhalb der jeweiligen Unterausschüsse - zahlreiche Arbeitsgruppen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass in den Unterausschüssen und Arbeitsgruppen das Expertenwissen chronisch kranker und behinderter Menschen themenspezifisch und übergreifend einzubringen ist, was mit einem immensen und kontinuierlichem Informations-, Koordinations- Qualifizierungsaufwand verbunden ist.

Eine Benennung der Betroffenenvertreter sowohl für Plenum, Unterausschüsse und Arbeitsgruppen erfolgt laufend. Bislang sind rund 300 Patientenvertreter aus den Verbänden als Patientenvertreter akkreditiert; diese Personen können dann themenbezogen oder ständig zu den Beratungen benannt werden. Rund 100 Patientenvertreter arbeiten als ständige Patientenvertreter in Plenum, Arbeitsgruppen und Unterausschüssen mit. , Die Arbeitsaufgaben der jeweiligen Gremien sind vielfältig und deshalb ist die Ansprache kompetenter Vertreter aus den Behindertenverbänden weiterhin anspruchsvoll, sinnvoll und notwendig.

Der Gemeinsame Bundesausschuss tagt in der Regel zweimal monatlich im Plenum. Die Unterausschüsse und Arbeitsgruppen tagen in unterschiedlicher Frequenz. Weitere Informationen zum Aufbau und den Aufgaben des Gemeinsamen Bundesausschusses finden Sie unter folgendem Link: http://www.g-ba.de

Mehr zur Patientenvertretung im G-BA:
http://www.patientenvertretung.g-ba.de

 

Patienten-beteiligung

Patientenbeteiligung

Ausschüsse der Ärzte und Krankenkassen

Seit dem 1. Januar 2004 gibt es mit Einführung der letzten Gesundheitsreform auch etwas Positives. Die Rechte der Patienten wurden gestärkt. So legt § 140 f, SGB V fest, dass Vertreter der Patientinnen und Patienten und der Selbsthilfe chronisch kranker und behinderter Menschen in den gemeinsamen Ausschüssen der Ärzte und Krankenkassen zu beteiligen sind. Das betrifft sowohl die Bundesebene als auch die Landesebene. Die Beteiligung besteht in einem Mitberatungsrecht.

 

 

 

Selbstverständlich können die Patientenvertreter nicht alles durchsetzen, was im Interesse der Patienten wäre, denn  sie haben kein Stimmrecht , aber sie beraten die anstehenden Themen mit und können so die Sicht der Betroffenen einbringen. Auf Landesebene gilt die Patientenbeteiligung für den Landes-, den Zulassungs- und den Berufungsausschuss.

 

Welche Aufgaben haben die Ausschüsse?

Der Landesausschuss legt die Bedarfspläne zur Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung für jede Arztgruppe fest. Er stellt fest, ob eine Über- oder Unterversorgung vorhanden ist. Im Fall einer Überversorgung beschließt er Zulassungsbeschränkungen.

Der Zulassungsausschuss entscheidet über die Zulassung oder Entziehung der Zulassung von Vertragsärzten bzw. Psychotherapeuten. Ferner entscheidet er über Sonderzulassungen, die über den Bedarfsplan hinausgehen sowie über die Zulassung von Ärzten in Kliniken, die an der Ambulanten Versorgung teilnehmen wollen (Ermächtigungen).

Der Berufungsausschuss entscheidet über Widersprüche gegen Entscheidungen des Zulassungsausschusses. Sowohl im Zulassungs- als auch im Berufungsausschuss haben die Patientenvertreter nur in den Fällen ein Mitberatungsrecht, wo es um die ausnahmsweise Besetzung zusätzlicher Vertragsarztsitze oder um die Ermächtigung von Ärzten oder ärztlich geleiteten Einrichtungen geht. Bei den üblichen Zulassungen dürfen sie nicht mitreden.

 

Wer kann als Patientenvertreter mitwirken?

Die Rechtsverordnung zu § 140 g legt fest, dass die Organisationen, die im Deutschen Behindertenrat zusammengeschlossen sind (also im Prinzip alle Bundesverbände der Selbsthilfe behinderter und chronisch kranker Menschen, von den Mitgliedsverbänden der BAG SELBSTHILFE über den Sozialverband Deutschland und den Sozialverband VdK bis hin zum Allgemeinen Behindertenverband in Deutschland und zur ISL) sowie die Beraterverbände Deutsche Arbeitsgemeinschaft Selbsthilfegruppen, BAG Patient/-innenstellen und Verbraucherzentrale Bundesverband, Patientenvertreter in die gemeinsamen Ausschüsse der Ärzte und Krankenkassen entsenden können.

 

Koordination der Patientenbeteiligung in Hessen

 

LAGH Selbsthilfe e.V.